O.I.P.E.E.C.

ORGANISATION INTERNATIONALE POUR L'ETUDE DE L'ENDURANCE DES CABLES

Satzung


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PRÄAMBEL

Die internationale Organisation für das Studium der Betriebsfestigkeit von Seilen - O.I.P.E.E.C. - ist eine Vereinigung ohne wirtschaftliche Zielsetzung. Sie wurde aufgrund eines Beschlusses der Teilnehmer am internationalen Kolloquium über die Betriebsfestigkeit von Seilen (Turin 7. bis 10. September 1961) gegründet mit Hilfe und tatkräftiger Unterstützung der OITAF und RILEM. Im Anhang befindet sich die einstimmige Entschließung der Teilnehmer am erwähnten Kolloquium.

 

ARTIKEL

ARTIKEL 1 - Ziel der Organisation

Ziel der Organisation ist:

  1. Untersuchung über die Betriebsfestigkeit von Seilen anzuregen und zu fördern.
  2. Ergebnisse der genannten Untersuchungen im Einvernehmen mit den Beteiligten zu sammeln und zu verbreiten. Das Gleiche gilt von Forschungsergebnissen über den gleichen Gegenstand, die ohne die Initiative der O.I.P.E.E.C. ermittelt worden sind.
  3. möglichst enge Verbindung mit Personen und Organisationen zu halten, die sich mit dem Problem der Betriebsfestigkeit von Seilen befassen.
  4. internationale Zusammenkünfte und Kolloquien zu organisieren und einzuberufen.

Der Begriff "Betriebsfestigkeit von Seilen" soll in einem sehr weiten Sinn verstanden werden, d. h. er umfaßt alle Probleme, die unter irgendeinem Gesichtspunkt den Gebrauch eines Seiles beeinflussen können.

ARTIKEL 2 - Internationaler Charakter der Organisation

Offizielle Sprachen

Die Organisation ist international. Angehörige jeder Nation können die Mitgliedschaft erwerben.

Die offizielle Sprachen sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch.

ARTIKEL 3 - Organe der Organisation

Die Organisation wird durch folgende Organe tätig:

  • Generalversammlung
  • Direktionskomitee
  • Sekretariat
  • Kassenführung
  • Arbeitsgruppen

ARTIKEL 4 - Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen einfachen Mitgliedern oder deren Vertretern. Sie ist souverän und kann alle Fragen entscheiden, die mit der Tätigkeit der Organisation zusammenhängen.

Die Generalversammlung muß durch den amtierenden Präsidenten mindestens einmal in jedem Jahr mit ungerader Jahreszahl zu einer ordentlichen Sitzung einberufen werden. Wen die Umstände es erfordern, kann der amtierende Präsident jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die Generalversammlung ist zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder es verlangen.

Die Einberufung zu den außerordentlichen und ordentlichen Sitzungen müssen spätestens 60 Tage vor Sitzungsbeginn zugesandt sein.

Im Falle der Verhinderung kann sich jedes einfache Mitglied durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. 

Die Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden einfachen Mitglieder oder deren Vertreter getroffen.

Im Verlauf jeder ordentlichen Sitzung bestimmt die Generalversammlung ihren Präsidenten durch Wahl.

Die Generalversammlung bestimmt zwei Stimmenzähler.

Die Generalversammlung bestimmt die zahlenmäßige Zusammensetzung des Direktionskomitees, wählt dessen Mitglieder und den Rechnungsprüfer (Commissaire aux Comptes). Im Verlauf jeder ordentlichen Sitzung prüft und diskutiert sie die wissenschaftliche Arbeit der Arbeitsgruppen.

Alle auf diese Weise gewählten Personen üben ihre Funktionen bis zur nächsten ordentlichen Sitzung der Generalversammlung aus. Die Wiederwahl dieser Personen ist zulässig.

Der Präsident kann jedoch nur einmal nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt werden. Präsident und Vizepräsident müssen einfache Mitglieder sein.

ARTIKEL 5 - Das Direktionskomitee

Das Direktionskomitee gewährleistet im weitesten Sinn das Funktionieren der Organisation in der Zeit zwischen den ordentlichen Sitzungen der Generalversammlung. Das Direktionskomitee kann jedoch im Verlauf einer außerordentlichen Sitzung seiner Funktionen enthoben werden.

Das Direktionskomitee besteht aus:

  • dem Präsidenten, der identisch ist mit dem Präsidenten der Generalversammlung
  • einem Vizepräsidenten
  • einem Sekretär und einem Schatzmeister, die nicht Mitglieder der Organisation sein müssen. In diesem Fall haben sie kein Stimmrecht
  • aus einem bis 10 einfachen Mitgliedern der Organisation, außer dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten
  • Ehrenmitglieder der Organisation haben das Recht, an Sitzungen des Direktionskomitees teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
  • Das Direktionskomitee kann Beisitzer in das Direktionskomitee berufen. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Es wird vom Präsidenten einberufen.

Die Entscheidungen erfolgen durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Das Direktionskomitee ist nur beschlußfähig, wenn mehr als 50 % seiner Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

ARTIKEL 6 - Verschiedene Kategorien von Mitgliedern

Mitglieder der Organisation sind entweder natürliche Personen oder Organisationen, die durch eine Person Ihrer Wahl vertreten werden. Die Mitglieder werden eingeteilt in einfache Mitglieder und Ehrenmitglieder.

ARTIKEL 7 - Einfache Mitglieder

Einfache Mitglieder können mit dem Recht zu sprechen und zu wählen an den Sitzungen der Generalversammlung teilnehmen, vorausgesetzt, daß sie nicht mit Zahlungen an die Organisation im Rückstand sind. Die Organisation wird Ihnen so wie vom Direktionskomitee beschlossen, allen Schriftverkehr und alle Publikationen zukommen lassen. Die Zulassung als einfaches Mitglied wird, auf Antrag, durch das Direktionskomitee (Artikel 3 und 5) ausgesprochen. 

ARTIKEL 8 - Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Organisation verdient gemacht haben auf dem Gebiet der Untersuchungen, die sich die Organisation zur Aufgabe gemacht hat oder um die Tätigkeit der Organisation verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Einfachen Mitglieder. Ehrenmitglieder der Organisation haben das Recht, an Sitzungen des Direktionskomitees teilzunehmen. Ihre Aufnahme als Ehrenmitglieder wird auf Antrag des Direktionskomitees durch die Generalversammlung ausgesprochen. 

Die Organisation liefert ihnen kostenlos sämtliche Mitteilungen und Veröffentlichungen.

ARTIKEL 9 - Aufnahme der Mitglieder

Das Aufnahmegesuch ist an das Direktionskomitee zu richten, das vorläufig bis zur Ratifikation durch die Generalversammlung entscheidet.

Jedes Aufnahmegesuch schließt die Annahme dieser Statuten ein.

Austritt

Jedes Mitglied kann mit dreimonatiger Kündigung austreten. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Ausschluß

Der Ausschluß eines Mitglieds kann vorläufig durch das Direktionskomitee mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

ARTIKEL 10 - Sitz - Anzuwendendes Recht

Sitz der Organisation ist Paris.

Ort und Zeit der Zusammenkünfte der Organisation sowie der Kolloquien werden jeweils durch das Direktionskomitee festgesetzt.

Da die Organisation ihren Sitz in Frankreich hat, unterliegt sie der französischen Gesetzgebung. Für die Anwendung dieser Statuten ist der französische Text in jedem Bezug maßgebend.

ARTIKEL 11 - Sekretariat, Kassenführung und Rechnungsprüfer

Der Sekretär steht jederzeit dem Präsidenten für die Ausführung der Entscheidungen der Generalversammlung und des Direktionskomitees sowie für die Versendung der Einberufungen zur Verfügung. Er führt das Sekretariat.Der Sekretär besorgt die Übersetzungen, Publikationen und Versendungen der in Artikel 8 genannten Dokumente. Die zahlenmäßige Zusammensetzung, die Ernennung der Mitglieder des Sekretariats, außer der Ernennung des Sekretärs, die Entlohnung der Mitglieder und der Mitarbeiter des Sekretariats sind Gegenstand von Entscheidungen des Direktionskomitees.

Der Schatzmeister ist beauftragt, alle finanziellen Operationen, die sich aus der Tätigkeit der Organisation ergeben, durchzuführen. Er trägt die Verantwortung dafür, und er stellt den Haushalt auf. Er ist für die Kassenführung zuständig. Die zahlenmäßige Zusammensetzung, die Ernennung der Mitglieder der Kassenführung, außer der Ernennung des Schatzmeisters, die Entlohnung der Mitglieder und der Mitarbeiter der Kassenführung, sind Gegenstand von Entscheidungen des Direktionskomitees.

Die Aufgabe des Rechnungsprüfers besteht darin, die Verwaltung der Mittel der Organisation durch den Schatzmeister zu überprüfen. Der Rechnungsprüfer gibt Rechenschaft, wenn es die Generalversammlung verlangt, in jedem Fall aber bei den ordentlichen Sitzungen der Generalversammlung.

ARTIKEL 12 - Geldmittel der Organisation

12.1 Die Einkünfte der Organisation bestehen aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder;
  2. Einkünften aus Dienstleistungen, basierend auf der Rückerstattung von Ausgaben;
  3. Spenden.

Die Höhe der Beiträge unter a) dieses Artikels wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Preise für Dienstleistungen aus b) werden durch das Direktionskomitee festgesetzt.

12.2 Ausgaben

  1. Das Budget wird durch die Generalversammlung basierend auf einem Vorschlag des Schatzmeisters festgelegt.
  2. In Jahren, in denen die Mittel der Organisation das zweifache Budget überschreiten, hat der Präsident das Recht, über Ausgaben von bis zu 10% des Budgets zu entscheiden.
  3. In Jahren, in denen die Mittel der Organisation das zweifache Budget überschreiten, hat das Direktionskomitee das Recht, über Ausgaben von bis zu 30% des Budgets zu entscheiden.

ARTIKEL 13 - Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen sind Organe, durch die die Organisation ihre wissenschaftlichen Arbeiten realisiert. Sie bestehen aus einfachen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern und prüfen Einzelprobleme. Sie werden durch das Direktionskomitee gebildet. Jede Arbeitsgruppe wählt auf Vorschlag des Präsidenten der Organisation aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der die Arbeiten leitet und dem Direktionskomitee Rechenschaft über seine Tätigkeit gibt.

ARTIKEL 14 - Änderung der Statuten

Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden einfachen Mitglieder oder deren Vertreter beschlossen werden.

ARTIKEL 15 - Auflösung der Organisation

Die Auflösung der Organisation kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden einfachen Mitglieder oder deren Vertreter beschlossen werden.

Das Vermögen wird gemäß den geltenden Gesetzen übertragen. In keinem Fall kann das Vermögen unter die Mitglieder verteilt werden.

 

ANNEXE

INTERNATIONALER KOLLOQUIUM 
ÜBER DIE ERMÜNDUNGSFESTIGKEIT VON SEILEN

Turin 7. bis 10. September 1961

SCHLUSSMOTION

Die Teilnehmer der internationalen Konferenz über die Dauerfestigkeit der Drahtseile, nach anhören der Vorträge und Diskussionen über die einzelnen behandelten Themen, die einen soliden Ausgangspunkt für künftige Entwicklungen darstellen, in Anbetracht der großen und aktuellen Bedeutung der Probleme der Dauerfestigkeit der Drahtseile, wie es auch die vielen, in allen Ländern der Welt durchgeführten Untersuchungen beweisen, bei der Feststellung, daß für eine bessere Kenntnis der Probleme ein Erfahrungsaustausch und eine Koordinierung der Untersuchungen und Forschungen notwendig sind, unter Berücksichtigung der auf der Konferenz angegebenen Erklärungen der Vertreter der nationalen Organisationen OITAF und RILEM, befürworten die Bildung eines ständigen internationalen Komitees, das mit der allgemeinen Koordinierung der Untersuchungen und Forschungen über die Dauerfestigkeit der Drahtseile, der Sammlung von Unterlagen und über das Betriebsverhalten und mit der Veröffentlichung - nach erfolgter Auswertung der Daten - der Ergebnisse und Schlußfolgerungen beauftragt werde.